Fujiyama 312 cm Sb Sushiregal
Sushikühlvitrine Fujiyama 312 cm
mit Led Beleuchtung, +1°/+5°C
- steckerfertiges Sushi-Kühlregal mit Umluftkühlung für Selbstbedienung
- außen schwarz lackiert, innen Auslagefläche aus Edelstahl
- helle LED Beleuchtung oberhalb der Glaseinlegeböden
- automatische Abtauung und elektrische Tauwasserverdunstung
- serienmäßig mit kundenseitigen Plexiglas-Scheiben
Sushi sb Theke Fujiyama 312 cm 230 v Steckerfertig
3 Auslagen
920 H = 1200 mm Oben 250 mm dann 350 mm dann 730 mm
FUJIYAMA
Fujiyama: die ideale Kühlvitrine zur Präsentation Ihres Sushi. Selbstbedienungsstand mit einer kleinen Größe, die die frischen Fischstücke hervorhebt. Es ist die perfekte Vitrine, um alle Eigenschaften und Aromen von Sushi zu erhalten und erlaubt es den Kunden, sich in völliger Freiheit zu bedienen.
Es ist ausgestattet mit: - Anzeigefläche aus Edelstahl;
- belüftete Kühlung; - Plexiglas-Seiten; - Glasregale mit LED-Beleuchtung.
Fujiyama 125 cm 1250x950x1400 mm
Fujiyama 187 cm 1870x950x1400 mm
Fujiyama 205 cm 2500x950x1400 mm
Fujiyama 312 cm 3120x950x1400 mm
6 Monaten Gewährleistung (Lohn und Teile). Verschleißteile sind ausgenommen. Die Geräte sind ausschließlich für den gewerblichen Einsatz bestimmt.“
- 6 Monate Materialersatz auf Messegeräte für Gewerbekunden Ausland
ansonsten gelten für Endverbraucher unsere allgemeinen AGB
- Lieferfrist: 4 - 5 Werktage
- Kostenlose Anlieferung frei Bordsteinkante vor die erste verschlossene Türe ebenerdig (dt. Festland), ab einem Warenwert von 150 €
- Zwischenverkauf vorbehalten
- Rücknahme ausgeschlossen
Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden und in Ziffer VII. nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB). • Grundlage unserer Sachmangelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. • Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung. • Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungsund Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Zeigt sich bei der Anlieferung ein Sachschaden, der als Folge des Transports eingetreten sein könnte, so hat der Käufer dies bereits auf dem Frachtbrief oder einem sonstigen Auslieferungsdokument des Transporteurs zu vermerken, versäumt er dies, geht dies zu seinen Lasten. • Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. • Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. • Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. • Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.
Gerne informieren wir Sie unverbindlich darüber, falls sich der Preis dieses Artikels ändert bzw. Ihrem Wunschpreis entspricht.
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