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Edelstahl-Eisschale 4,75 Ltr.

Edelstahl-Eisschale 4,75 Ltr.

ArtNr.: Son-eisschale4

Typ E4-75 26 x 16 x 17 cm Inhalt ca. 4600 ml

NordCap NordCap
Edelstahl-Eisschale 4,75 Ltr.
Typ E4-75 26 x 16 x 17 cm Inhalt ca. 4600 ml
 
 
Eis gehört bei einer falschen Lagerung wohl zu den am schnellsten verderblichen Lebensmitteln überhaupt. Ist es einmal aufgetaut, kann man es nicht mehr verwenden. Selbst wenn es nur angetaut war, kann man es den Gästen nicht mehr vorsetzen, da es seine cremige Konsistenz verliert und zu einer harten Masse wird. Das empfindliche Eis muss unbedingt fachgerecht aufbewahrt werden. Am besten eigen sich dafür spezielle Eisbehälter, wie z. B. eine Edelstahlt Eisschale 4,75 Liter.

Die Eisschale für das Gewerbe ist gemessen an Ihrem Fassungsvermögen von 4,75 Litern mit 645 g Bruttogewicht sehr leicht. Auch in Bezug auf die Maße wird kein Platz verschwendet, sie betragen 260 x 160 x 170 mm. Die Eisschale besteht aus solidem Edelstahl und kann durch den starken Rand leicht getragen, eingesetzt und herausgenommen werden. Die Maße entsprechen der internationalen Gastro Norm (DIN 66075), weshalb sie sich Gewaehrleistungrt in alle standardisierten Speiseeistheken, Tischkühlvitrinen und Eislagerschränke, ohne zu wackeln, einfügen lässt.

Auch in Bezug auf die Verarbeitung und die Qualität des Materials erfüllen die Eisschalen die europäische Norm. Die Wanne besteht aus robustem Edelstahl, welches kratzfest und leicht zu reinigen ist. Durch die abgerundeten Ecken sind Rückstände beim Reinigen ausgeschlossen. Auch Waschgänge in der Spülmaschine sind für die Eisschale für das Gewerbe kein Problem, sie behält Gewaehrleistungrt ihre handliche Form.

Durch den Edelstahl wird die in der Eisvitrine erzeugte, niedrige Temperatur zusätzlich unterstützt, da das Material bestens isoliert und die Kälte im Eisbehälter hält. Auch während kurzer Transporte oder der Reinigung der Vitrine oder Verkaufstruhe bleibt das Speiseeis für einige Zeit gekühlt, die Kühlkette wird nicht unterbrochen und das Eis behält seine cremige Konsistenz. Anders als bei vielen baugleichen Plastikbehältern nimmt die 4,75 Liter Edelstahl-Eisschale nicht den Geschmack oder Geruch des Inhalts an bzw. gibt auch umgekehrt keinen ab. Dadurch ist eine hygienisch einwandfreie Lagerung möglich, bei der die Qualität des Eises bestmöglich erhalten bleibt.


Abmessungen in mm:
außen (B x T x H): 260 x 160 x 170
innen (B x T x H): 235 x 135 x 

Leistungsdaten:
Bruttoinhalt: 4,75 l

Gewichtsangaben:
Bruttogewicht: 0,645 kg
Nettogewicht: 0,645 kg
  • 24 Monate Vor Ort  Gewährleistung  ( jetzt auch bei Cool Produkten 24 Monate vor ORT ) in Deutschland

    12 Monate Materialgewähr für Kunden im Ausland 

  • ansonsten gelten für Endverbraucher unsere allgemeinen AGB 

  • Bei Messegeräten für Gewerbe  6 Monate Vor Ort Gewähr in Deutschland und  6 Monate  Materialersatz auf Messegeräte für Gewerbekunden Ausland 

  • Kostenlose Anlieferung frei Bordsteinkante vor die erste verschlossene Türe ebenerdig  (dt. Festland), ab einem Warenwert von 150 €
  •  
  • Zwischenverkauf vorbehalten
  • 24 Monate Gewährleistung (Lohn & Teile) auf das NordCap Gesamtprogramm Kühltechnik sowie die NordCap PROJECT-LINE
  • 24 Monate Gewährleistung auf das NordCap Gesamtprogramm Koch- und Spültechnik (12 Monate Lohn & Teile plus 12 Monate Teile)
  • 24  Monate Gewährleistung (Lohn & Teile) auf unser NordCap COOL-LINE-Programm. 
  • 6 Monate  Materialersatz auf Messegeräte für Gewerbekunden Ausland

Die ausführlichen Gewährleistungsbedingungen können Sie auch in unseren AGB nachlesen. Sie stellen eine freiwillige zusätzliche Leistung seitens NordCap dar. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche bleiben davon selbstverständlich unberührt.

Bitte beachten Sie, dass nur das vollständig ausgefüllte und an NordCap zurückgesandte Inbetriebnahmeprotokoll Spültechnik zum Gewährleistungsanspruch berechtigt.

Sie benötigen schnellen und professionellen Service innerhalb des Gewährleistungszeitraums? Kein Problem! Bitte füllen Sie hierzu unseren Gewährleistungsantrag aus.

 

Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden und in Ziffer VII. nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB). • Grundlage unserer Sachmangelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. • Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z.B. Werbeaussagen), auf die uns der Käufer nicht als für ihn kaufentscheidend hingewiesen hat, übernehmen wir jedoch keine Haftung. • Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungsund Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Zeigt sich bei der Anlieferung ein Sachschaden, der als Folge des Transports eingetreten sein könnte, so hat der Käufer dies bereits auf dem Frachtbrief oder einem sonstigen Auslieferungsdokument des Transporteurs zu vermerken, versäumt er dies, geht dies zu seinen Lasten. • Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Unser Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. • Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten. • Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. • Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Ausbau- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

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